Das Sorgerecht

Grundsätzliches zum Sorgerecht

Träger des Sorgerechts sind die Eltern eines Kindes. Verheiratete Eltern üben elterliche Sorge gemeinsam aus. Die elterliche Sorge unterteilt sich in die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und in die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Dabei haben die Eltern nicht nur ein Recht auf die Ausübung der elterlichen Sorge, sondern auch eine Pflicht sich umfassend um alle körperlichen, geistig-seelischen, sozialen und wirtschaftlichen Rechte des Kindes zu kümmern und das Kind in seiner Entwicklung zu fördern. In den Bereich der Personensorge fällt die Namensgebung in Bezug auf den Vornamen des Kindes und den Familiennamen. Ferner gehört dazu die Pflege und Erziehung des Kindes, genauso wie die Beaufsichtigung und das Recht den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Im Bereich der Vermögenssorge obliegt den Eltern die Verpflichtung das Vermögen des Kindes zu verwalten und dieses zu erhalten und grundsätzlich auch zu vermehren.
 
Die elterliche Sorge umfasst auch die Vertretung des Kindes. Das minderjährige Kind wird gesetzlich durch die Eltern gemeinsam vertreten. Dabei muss die Personensorge im Einvernehmen beider Eltern ausgeübt werden. Ausnahmsweise steht jedem Elternteil ein sogenanntes Recht bei Gefahr im Verzug zu. Kann angesichts einer zu erwartenden Gefährdung des minderjährigen Kindes die Einholung einer Entscheidung des anderen Elternteiles nicht mehr rechtzeitig sichergestellt werden, dann steht dem anderen Ehegatten ein Alleinentscheidungsrecht zu. Klassisches Beispiel hierfür ist die Einwilligung in eine zwingend notwendige Notoperation nach einem Unfall.
 

Entscheidung nach § 1628 BGB bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Wenn sich die Kindeseltern in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen können, dann besteht die Möglichkeit, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil allein überträgt. Das Gericht darf lediglich die Entscheidungskompetenz auf einen der beiden Elternteile übertragen, jedoch nicht selbst die Sachentscheidung treffen. Grundsätzlich wird das Familiengericht allerdings auf eine einvernehmliche Einigung der sorgeberechtigten hinwirken.
 
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB sind beispielsweise:
 
  • die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes
  • die Wahl des Kindergartens oder der Schulart
  • die Ausbildungs- und Berufswahl
  • die Taufe eines Kindes oder die Wahl des religiösen Bekenntnisses
  • ärztliche Behandlungen

Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung

Die Bestimmung des § 1671 BGB regelt die elterliche Sorge nach Trennung und bei Scheidung. Die Vorschrift findet auf alle Eltern Anwendung, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Dies kann auch bei nicht miteinander verheirateten, getrennt lebenden Eltern der Fall sein. Nach § 1671 BGB kann auf Antrag eines Elternteils die alleinige elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge auf den einen oder anderen Elternteil übertragen werden. Voraussetzung ist das Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts und eine nicht nur vorübergehende Trennung der Eltern. Ausschlaggebend für die Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge ist das Kindeswohl.
 

Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 BGB

In § 1671 Abs. 2 BGB sind zwei Fallkonstellationen geregelt, bei deren vorliegen dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stattzugeben ist.
 
Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann die alleinige elterliche Sorge auf Antrag eines Elternteils übertragen werden, wenn die Eltern dauerhaft getrennt leben und der andere Elternteil der Sorgerechtsübertragung zustimmt.
 
Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils möglich. Soweit ein Elternteil die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragt und der andere Elternteil dem gestellten Antrag nicht zustimmt, dann muss das Familiengericht prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am Besten entspricht und ob auch die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Antragsteller dem Kindeswohl am Besten entspricht.
 
Bei der Kindeswohlprüfung wird das Gericht folgende Beurteilungskriterien heranziehen:
 
  • Förderungsprinzip (welcher Elternteil ist eher in der Lage das Kind zu fördern?)
  • Kontinuitätsgrundsatz (welcher Elternteil hatte in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile?)
  • Bindungen des Kindes an seine Eltern
  • Bindungen des Kindes an seine Geschwister
  • Kindeswille

Elterliche Sorge bei nichtverheirateten Eltern

Sind die beiden Elternteile nicht miteinander verheiratet, dann steht grundsätzlich zunächst der Mutter das alleinige Sorgerecht über das gemeinsame Kind zu. Bislang konnte bei nicht verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht entweder durch vor- oder nachgeburtliche Eheschließung der Elternteile oder durch die Abgabe einer sogenannten gemeinsamen Sorgeerklärung begründet werden. Die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts gegen den Willen, der Kindesmutter war in der Vergangenheit aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht möglich. Der europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 03.12.2009 festgestellt, dass diese Gesetzeslage gegen die Menschenrechtskonvention verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus in einer Entscheidung vom 03.08.2010 entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen in § 1626 Abs. 1 Nr. 1 und in § 1672 Abs. 1 BGB, welche Väter ohne Zustimmung der Kindesmutter generell vom Sorgerecht ausschließen, mit Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes unvereinbar und dementsprechend verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber ist nun angehalten eine Neuregelung zu verabschieden. Die Rechte nichtehelicher Väter sind durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber bereits heute nachhaltig gestärkt, da betroffene Väter aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits zum jetzigen Zeitpunkt gerichtlich die Beantragung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts oder die Übertragung der Alleinsorge beantragen können. Betroffenen Vätern ist grundsätzlich zu raten die Kindesmutter dazu aufzufordern eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben und erst anschließend im Falle der Weigerung einen gerichtlichen Antrag auf Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts zu stellen.
 

Sorgerechtsentscheidungen bei Kindeswohlgefährdung

Droht einem Kind eine Kindeswohlgefährdung, dann kann das Familiengericht gemäß § 1666 BGB von Amts wegen einschreiten und zu Gunsten des Kindes einen möglichst effektiven Schutz des Kindes durch Eingriffe in die Personen- und Vermögenssorge der Eltern vornehmen. Dabei kann das Gericht den Eltern die elterliche Sorge insgesamt entziehen oder die Entziehung auf einzelne Befugnisse beschränken.
 
Eine Gefährdung des Kindeswohls ist anzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird oder eine gegenwärtig vorhandene Gefahr die Erwartung begründet, dass bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der Eintritt eines Schadens mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Zur Gefährdung des Kindeswohls müssen das Erziehungsunvermögen der Eltern, sowie die fehlende Abwendung oder Gefahrabwendungsbereitschaft hinzutreten, bevor das Familiengericht staatliche Eingriffe in die elterliche Sorge anordnen kann.
 

Verfahren

Nach § 160 FamFG wird das Gericht in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge betrifft, die Eltern des Kindes anhören. Soweit das Sorgerecht streitig ist muss vor der Übertragung des Sorgerechts auf einen Ehegatten zusätzlich unbedingt das betroffene Kind angehört werden.
 
Vor der betreffenden Sorgerechtsentscheidung ist nach § 162 FamFG zwingend auch das zuständige Jugendamt anzuhören. Dabei nimmt das Jugendamt nicht die Funktion als Organ des Gerichts im Verfahren ein, sondern es hat im Verfahren eine eigenständige Stellung. Regelmäßig erstattet das Jugendamt vor dem Gericht einen Bericht, durch den das Gericht in seiner Entscheidungsfindung unterstützt werden soll. Dabei ist zu beachten, dass der Bericht des Jugendamtes zwar Grundlage für die richterliche Entscheidung sein kann, eine Sorgerechtsentscheidung allerdings nicht allein aufgrund des Berichtes des Jugendamtes getroffen werden darf. Das Jugendamt hat durch seinen fachkundigen Rat das Gericht zu unterstützen und gegebenenfalls aktiv an der Vorbereitung der zutreffenden Sorgerechtsentscheidung mitzuwirken.
 

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danke
 
 
drtm-pplc 2012-05-19 wid-231 drtm-bns 2012-05-19